Vor zwei Wochen kam es in Stuttgart zu einer richterlichen Vorladung zur DNA-Entnahme. Die Entnahme von DNA stellt einen massiven Eingriff in die persönlichen Daten dar. Durch ihre Speicherung kann es einerseits rückwirkend zu Repression kommen, andererseits ist man für die weitere politische Arbeit extrem eingeschränkt. Die Entnahme von DNA war in der Vergangenheit aufgrund entschlossenen Widerstands selten.
Im konkreten Fall wurde die Entnahme ohne Bezug zur vorgeworfenen Straftat präventiv angeordnet. Berufen wird sich hier auf den Paragraphen §81g der Strafprozessordnung (StPO). Dieser schafft die Möglichkeit, bei „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ und der Vermutung zukünftiger Straftaten die DNA zu entnehmen, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Hierfür ist keinerlei Verurteilung notwendig. Auch ist der Begriff „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ nicht genau definiert und liegt im Ermessensspielraum der Repressionsbehörden. Zuletzt liegt es in ihrer Macht zu behaupten, dass eine Person in der Zukunft wieder Straftaten begehen wird. Weiterlesen













